Rechtsprechung
RG, 29.04.1929 - III 73/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Sind die von einem Bürgermeister im Sinne der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz aus dem Beschlußbuch erteilten beglaubigten Abschriften von Gemeinderatsbeschlüssen öffentliche Urkunden nach §§ 271, 348 Abs. 1, 267 StGB.? 2. Kann für die Gemeinde die Erlangung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 63, 148
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 02.11.1966 - Ss 224/66
gefälschte Postanweisung - § 267 StGB
Eine Urkunde ist dann eine öffentliche, wenn sie von einem öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (vgl. u.a. RGSt. 63, 148, 150).Allerdings kann nicht jede öffentliche Urkunde Gegenstand eines Vergehens gegen § 271 StGB sein, sondern nur eine solche, die nach der gesetzlichen Vorschrift die Wahrheit der darin bezeugten Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann beweist(vgl. u.a. RGSt. 59, 13, 19). - BGH, 13.03.1964 - 4 StR 489/63
Rechtsmittel
Eine Tatsache ist von dem Urkundsbeamten nur dann beurkundet, wenn er sie zum Zwecke des Beweises für und gegen jedermann in der Urkunde festgestellt hat (RGSt 52, 268, 269; 63, 148, 150; 72, 377, 378; vgl. RGSt 60, 231; BGHSt 6, 380 zu § 271 StGB).